AGB's

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der Firma Gebus GmbH&Co.KG über das Ausstellen von Energieausweisen (Bedarfs.- bzw. Verbrauchsausweise), Energieberatung, Baubegleitende Maßnahmen, KfW-Förderberatung, Thermographie, Blower-Door-Verfahren,

§ 1 Allgemeines
Alle nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Vertragstypen, Vereinbarungen und Dienstleistungen von Energieausweisen (Bedarfs.- bzw. Verbrauchsausweise), Energieberatung, Baubegleitende Maßnahmen, KfW-Förderberatung, Thermographie, Blower-Door-Verfahren, Heizungscheck, Berechnungen über den hydraulischer Abgleich von Heizungssystemen, zwischen dem Kunden und der Gebus GmbH&Co.KG (weiter genannt Gebus). Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten jeweils die aktuellen Bestimmungen des Rechtsverkehrs.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsbedingungen
Die Vertragspartner halten sich 30 Tage an das Angebot gebunden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wurden keinen Vertragserklärungen abgegeben, gelten die Rahmenbedingungen der Angebote und der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 3 Liefergegenstand
Die Gutachten, Ausarbeitungen, und Energieausweise werden grundsätzlich einfach in Papierform mit Unterschrift des Ausstellers per Postversand ausgeliefert oder bei einem Beratungsgespräch ausgehändigt.

Die Auslieferung in elektronischer Form kann auf Wunsch als pdf-Datei per email oder auf einem Datenträger gegen Erstattung eines Kostenbeitrages erfolgen.

§ 3a Energieausweise
Der Kunde verpflichtet sich alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu machen, sowie Unterlagen wie Pläne, Baubeschreibungen, Lieferscheine / Rechnungen usw. die zur Erstellung der Berechnungen notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen werden nach Abschluss der Berechnungen dem Kunden wieder ausgehändigt. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt Gebus keine Gewähr.

Liegen keine Angaben vom Kunden, sowie Pläne, Baubeschreibungen usw. vor, kann die Gebus bei der Erstellung der Energieausweise auf die Gebäudetypologie zurück greifen.

Gebus behält sich vor, die Ausstellung eines Energieausweises aus formalen, technischen oder sonstigen Gründen, z.B. unrealistischer Energieverbrauch, abzulehnen. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Ggf. eingegangene Vorrauszahlungen werden zurück erstattet.
Aufwändige Recherchen sowie zwingend erforderliche Rücksprachen, die zu einer ordnungsgemäßen Erstellung der Ausweise erforderlich sind, können je nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt werden.

Energieausweise können auf Verlangen von Gebus, teilweise oder ganz im Voraus in Rechnung gestellt werden.

Der Verbrauchsausweis basiert auf den vom Kunden gemachten Angaben zum Energieverbrauch über 3 Heizperioden, zum dem Gebäude, zu der Heizungs-/Warmwasserbereitungsanlage und wird nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung erstellt. Die Berechnung der dort ausgewiesenen Kennwerte erfolgt auf der Grundlage von standardisierten Annahmen nach der Gebäudetypologie und den Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung des BM für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Gebus führt jedoch eine Plausibilitätsprüfung durch Vergleich des Energieverbrauches mit anderen Gebäuden der gleichen Typologieklasse durch.

§ 4 Lieferung, Liefer– und Leistungszeit
Die Lieferzeit von verbrauchsorientierten Energieausweisen liegt grundsätzlich bei max. 14 Kalendertagen.

Die Lieferzeit von kundenspezifischen Gutachten und Ausarbeitungen (z.B. Energieausweisen nach Bedarf) ist wesentlich von dem Aufwand zur Erfassung/Ermittlung benötigter Daten abhängig. Nach Abschluss der Datenaufnahme liegt auch hier die max. Lieferzeit bei 14 Kalendertagen.

§ 5 Urheberrecht
Alle Rechte an den Ausarbeitungen der Gebus stehen Gebus zu. Veröffentlichungen, auch Auszugsweise, bedürfen der schriftlichen Einwilligung Gebus.

Die von Gebus angefertigten Energieausweise sind von dieser Vereinbarung dahingehend ausgenommen, dass diese natürlich den Bestimmungen gem. der gültigen Energieeinsparverordnung potenziellen Käufern/Mietern/Leasingpartnern zur Einsicht vorgelegt werden können. Auch die Weitergabe von Kopien ist ausdrücklich zulässig.

Die von Gebus angefertigten Ausarbeitungen/Gutachten und Ausweise dürfen nicht verändert oder auch nur auszugsweise benutzt/vorgelegt werden.

§ 6 Mitwirkung des Kunden, Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde liefert - soweit erforderlich - im Rahmen seine Möglichkeiten/Kenntnisse wahrheitsgemäße und vollständige Daten/Angaben zum Objekt und dessen Energieverbrauch zur Weiterverarbeitung durch Gebus.

Nach Erhalt von Gutachten/Ausarbeitungen und Ausweisen prüft der Kunde diese auf Mängel/ Richtigkeit der Angaben gem. §§ 377 HGB und klärt ggf. offene Punkte/Unklarheiten mit Gebus ab.
Die von Gebus verwerteten Daten werden durch EDV erfasst. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass diese rekonstruierbar aufbewahrt werden (schriftliche Berichte, etc.)
Mängel/Fehler sind innerhalb von einer Frist von 8 Werktagen ab Kenntnis des Kunden unter genauer Angabe und Beschreibung der Gebus mitzuteilen.

§ 7 Mängel, Nachbesserung und Gewährleistung
Gebus leistet für die vertragsmäßigen Eigenschaften Gewähr nach den Regeln und Bestimmungen des Kaufrechts , soweit nichts anderes vereinbart ist.

Es handelt sich nur dann um eine zugesicherte Eigenschaft, wenn diese im Rahmen des Vertrags schriftlich vereinbart worden ist.

Gewährleistung geschieht grundsätzlich durch Nachbesserung. Der Kunde hat Gebus im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

Für Schadenersatzansprüche gilt §10. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen und haben keinerlei Gültigkeit.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monat und beginnt mit der Lieferung der Ausarbeitung/des Gutachtens/ Energieausweises.

§ 8 Preis, Zahlung und Vorbehalte
Alle Preise sind Nettopreise in Euro. Die zur Zeit geltende gesetzliche Mehrwertsteuer kommt hinzu und wird auf der Rechnung separat ausgewiesen.

Gebus kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen verlangen, insbesondere wenn der Kunde Gebus nicht bekannt ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
Bei größeren Projekten sind monatliche Abschlagszahlungen bis zum Wert der bis dahin erbrachten Leistungen fällig.

Wenn nicht anders vereinbart ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang fällig.
Sollte der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug sein, so ist Gebus berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen.
Skonto wird nicht gewährt.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen ab dem 15. Tag von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank fällig.

Gebus bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages incl. ggf. angefallener Verzugszinsen Eigentümer der Gutachten/Ausarbeitungen, Dienstleistungen und Ausweise.

§ 9 Befugnisse des Kunden und Weitergabe von Unterlagen
Der Kunde darf Interessenten die Einsicht in Gutachten/Ausarbeitungen und Ausweise gewähren und auf Verlangen auch unveränderte und vollständige Kopien übergeben.

§ 10 Haftung
Die Haftung von Gebus ist ausgeschlossen, wenn Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus §3 und §6 nicht vollständig oder rechtzeitig nachgekommen ist. Den Nachweis von Rechtzeitigkeit und/oder Vollständigkeit ist vom Kunden zu erbringen.
Die Haftung von Gebus ist ausgeschlossen, wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.

Haftung für Schäden des Kunden werden von Gebus nur übernommen, wenn diese von Gebus vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, den Nachweis darüber ist vom Kunden zu erbringen.

Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von Gebus nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.
Sämtliche etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Gebus verjähren nach spätestens 1 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Kunde zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.

Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

§ 11 Abnahme
Die Abnahme gilt nach 2 Wochen als gegeben.
Wird nicht binnen der Abnahmefrist ein schriftlicher Mängelbericht bei Gebus vorgelegt, gilt die Abnahme als erteilt. Mit der Abnahme gilt die Ware als mängelfrei.

§ 12 Hindernisse, Unmöglichkeit, Verzug
Gebus kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn vertraglich bestimmte Fertigstellungstermine aufgeführt sind und Gebus die Verzögerungen zu verschulden hat. Ereignisse, die die Arbeiten von Gebus vorübergehend unmöglich machen und die, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg, Streik und ähnliche von welchen Gebus unmittelbar und/oder mittelbar betroffen ist, sind als Gründe für schuldhaften Verzug ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn der für das Projekt vorgesehene Berater ausfällt. Grundlegend ist, dass genannte Gründe nicht rechtswidrig oder von Gebus selbst verursacht worden sind.
Ist das Leistungshindernis zeitlich begrenzt, so ist Gebus dazu berechtigt, die Vertragsdauer im Rahmen der zeitlichen Begrenzung aufzuschieben. Wird jedoch die Erbringung der Leistung nach Absatz 6.1 für Gebus kontinuierlich unmöglich, so ist Gebus von der Leistungserbringung befreit.
Sollten Pflichtverletzungen nach BGB § 280 Abs. 1 (Stand 01.08.2002) von Gebus zu vertreten sein, so gilt hierzu ergänzend § 10.
Rechtliche Beratungen werden nur im Sinne des Auftrages bezgl. der einschlägigen Vorschriften erbracht; diese sind auf Vollständigkeit und Aktualität vor Inanspruchnahme weiterer Maßnahmen eingehend von Rechtsberatern/Architekten zu prüfen. Steuerrechtliche Beratungen sind vom Angebot der Gebus ausgeschlossen.

§ 13 Impressum
Gebus kann auf den Ausarbeitungen/Gutachten/Energieausweisen in geeigneter Weise auf sich hinweisen.

§ 14 Schlussbestimmungen / AGB des Kunden, Recht
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden haben gegenüber Gebus keine Wirkung, auch dann nicht, wenn Gebus diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
Vertragsänderungen – und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig.

Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht

Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine rechtmäßige die dem Sinngehalt der richtigen Bestimmung am nächsten kommt, ersetzt.

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GEBUS GmbH & Co. KG
Rosenheimer Straße 5
83059 Kolbermoor
Tel.: 08031 401630 0
Fax.: 08031 401630 29
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FR 10:00 bis 17:00 Uhr
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